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Anlagegüter (AfA)

Anschaffungen, die normalerweise über mehrere Jahre genutzt werden, dürfen in der Einnahmen-Überschuß-Rechnung nicht vollständig im Jahr des Kaufs als Ausgabe abgezogen werden. Der Kaufpreis ist über die voraussichtliche Nutzungsdauer aufzuteilen. Man spricht von der sogenannten Absetzung für Abnutzung (AfA).